Energieausweis / ENEV

Transparenzpflicht für das Gebäude

Energieausweis - Teil der Energieeinsparverordnung (ENEV)

Der Energieausweis dokumentiert die energetische Bewertung eines Gebäudes, deren Grundlage in der Energieeinspar-Verordnung (EnEV) geregelt wurde. Wer neu baut oder sein Haus umfassend saniert, muss diese Energieeinsparverordnung berücksichtigen. Ziel ist es, den Verbrauch von Primärenergie bei Neubauten und durch größere Modernisierungsvorhaben im Bestand deutlich zu senken. Es ist nicht vorgeschrieben, wie der maximale Energiekennwert erzielt werden soll.

Ob durch Dämmung, Fenster, Heizungsanlage, Nutzung regenerativer Energien, eine bestimmte Bauweise oder die optimale Kombination verschiedener Maßnahmen, das entscheidet der Bauherr. Über den Energieverbrauch muss jedoch ein Energieausweis vorgelegt werden. Bei einem Verkauf oder einer Vermietung ist es Pflicht, diesen vorzuzeigen. Wer dies missachtet muss mit Geldstrafen von bis zu 14.000 € rechnen.

Wofür ist der Energieausweis notwendig?

Der Energieausweis bietet für eventuelle Käufer und Mieter eine transparente Darstellung des Energieverbrauchs eines Gebäudes oder Gebäudeteils. Außerdem beinhaltet er Maßnahmen zur Energieeinsparung und zeigt auf, wann sich die Investitionen rechnen. Es gibt ihn in zwei unterschiedlichen Ausrichtungen:
  • Der Bedarfs- oder der Verbrauchsausweis. Der Bedarfsausweis analysiert ausführlich den energetischen Zustand des Gebäudes (Dach, Wand, Fenster, Heizung) und gibt Empfehlungen zur Modernisierung. Auf einer Farbskala mit einem Spektrum von grün bis rot wird der Primärenergiebedarf veranschaulicht.
  • Der Verbrauchsausweis basiert auf den tatsächlichen Heizkosten bezogen auf die letzten drei Jahre. Somit ist er abhängig vom individuellen Heizverhalten der Bewohner, von Klimaschwankungen und von der Beheizung der umliegenden Wohnungen. Eine Farbskala für Heizung, Warmwasser sowie für den Stromverbrauch kennzeichnet die Verbrauchswerte.

Ausnahmen der Vorlagepflicht

  • Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen
  • Gebäude, die eine Nutzfläche unter 50m² besitzen
  • Gebäude, die nicht regelmäßig genutzt und beheizt werden (z.B. Ferienhäuser, Ställe, Gewächshäuser, geringfügig beheizte Betriebsgebäude)